Der öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­di­ge (ö.b.u.v. SV)

Gerich­te, Behör­den, Unter­neh­men und Flä­chen­be­wirt­schaf­ter (Land­wir­te, Obst­bau­ern, Win­zer, Forst­wir­te, u.a.) kom­men in bestimm­ten Situa­tio­nen ohne Land­wirt­schaft­li­che Sach­ver­stän­di­ge nicht aus. Immer dann, wenn eine unab­hän­gi­ge fach­li­che Mei­nung / Bera­tung gefragt bzw. benö­tigt wird, ein (land­wirt­schaft­li­cher) Scha­den beur­teilt wer­den muss, eine Sache zu bewer­ten ist, ein fach­li­cher Streit geklärt wer­den muss oder zu Beweis­zwe­cken ein tat­säch­li­cher Zustand fest­ge­stellt wer­den soll, kann ein ö.b.u.v. SV wei­ter helfen.

Ein von der Land­wirt­schafts­kam­mer Rhein­land-Pfalz ö.b.u.v. SV hat sei­ne beson­de­re Sach­kun­de, sei­ne per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit, sei­ne Unab­hän­gig­keit, sei­ne Objek­ti­vi­tät und sei­ne Ver­trau­ens­wür­dig­keit nach­ge­wie­sen. Sei­ne gut­ach­ter­li­che Tätig­keit unter­liegt fer­ner einer stän­di­gen Beauf­sich­ti­gung durch die ent­spre­chen­den Fach­gre­mi­en der Landwirtschaftskammer.

Der ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­di­ge ist in den Fach­be­rei­chen, in denen er öffent­lich bestellt ist, beson­ders qua­li­fi­ziert, das heißt, er besitzt in die­sen Fach­be­rei­chen über­durch­schnitt­li­che Kennt­nis­se, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen. Das Gut­ach­ten eines ö.b.u.v. SV genießt erhöh­te Glaub­wür­dig­keit. Von daher sol­len nach den Pro­zess­ord­nun­gen grund­sätz­lich nur ö.b.u.v. SV beauf­tragt wer­den. Aber auch als Schieds­gut­ach­ter im Auf­trag der Par­tei­en kann bei Bedarf der ö.b.u.v. SV Streit­fra­gen außer­ge­richt­lich schnell und ver­bind­lich entscheiden.

Hin­weis: Bit­te infor­mie­ren Sie sich unver­bind­lich bzw. wen­den sich bei Bedarf ver­trau­ens­voll an mich. Ich hel­fe Ihnen weiter.

Wei­te­re Infos erhal­ten Sie bei der Land­wirt­schafts­kam­mer: www.lwk-rlp.de unter Bera­tung / Sachverständigenwesen.